Klägerin nicht wegen ihrer Religion benachteiligt
Osnabrück. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat nach der heutigen
mündlichen Verhandlung die Klage einer Lehrerin auf Entschädigung wegen
religiöser Diskriminierung gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde
(Beklagte) abgewiesen.
Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht. Sie sah sich aus
religiösen Gründen diskriminiert, weil die Beklagte eine ihr im Jahr 2013
zunächst erteilte Einstellungszusage in den öffentlichen Schuldienst
zurückgenommen hatte, als bekannt geworden war, dass sie auch im Unterricht ein
(muslimisches) Kopftuch tragen wolle. Die Klägerin berief sich zur Begründung
ihres Anspruchs auf die im Jahr 2015 geänderte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dieses hat entschieden, dass das pauschale
gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG verletzt.
Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, der Anspruch auf
Entschädigung sei schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Klägerin
nicht „wegen ihrer Religion" benachteiligt habe. Die Beklagte habe sich vielmehr
auf eine gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz gestützt, die
alle Bewerber gleich behandle, indem sie sämtliche religiösen und
weltanschaulichen Symbole verbiete. Damit habe die Beklagte die gleichen
Einstellungsanforderungen an alle Bewerber in Hinblick auf die staatliche
Neutralitätspflicht gestellt.
Selbst wenn aber eine religiöse Benachteiligung bejaht würde, sei diese hier
gerechtfertigt. Für die Beurteilung des Falles sei retrospektiv die Sach- und
Rechtslage im Jahr 2013 zu betrachten, da zu diesem Zeitpunkt die
Einstellungszusage zurückgenommen worden sei. Im Jahr 2013 habe sich die
Beklagte auf die gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz berufen
dürfen. Damals sei die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2003 maßgeblich
gewesen, wonach für ein Kopftuchverbot „nur" ein hinreichend bestimmtes Gesetz
gefordert worden sei. Die neuere Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015, die
für ein Kopftuchverbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter
Schulfrieden und Neutralität verlange, habe es im Jahr 2013 noch nicht gegeben.
Das Urteil (Az. 3 A 24/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines
Monats nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe mit dem Antrag auf
Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg angefochten werden.
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